Es handelt sich dabei auch nicht um ein objektives Beweismittel, sondern um blosse Behauptungen, welche überdies nicht parteiöffentlich erfolgten. Hinzu kommt, dass P.________ – soweit aus besagter Aktennotiz ersichtlich – auch nicht belehrt wurde. Die Aktennotiz vom 3. September 2019 ist demnach nicht über alle Zweifel erhaben. Sodann kann die Kammer auch die von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vollumfänglich teilen. Gemäss Zusammenfassung des Telefongesprächs bzw. der hiervon erstellten Aktennotiz könne laborseitig nur festgestellt werden, wer Hauptspurengeber sei.