Dieser habe mitgeteilt, dass die Ansicht, wonach das Hauptprofil von derjenigen Person stamme, welche den Gegenstand als Letzte angefasst habe, seit vielen Jahren überholt sei (pag. 113). Daraufhin erkundigte sich die Vorrichterin am 3. September 2019 telefonisch bei der Abteilungsleiterin O.________ des IRM, P.________. Dass die hierbei erstellte Aktennotiz nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entspricht, steht ausser Frage (Art. 182 ff. StPO). Es handelt sich dabei auch nicht um ein objektives Beweismittel, sondern um blosse Behauptungen, welche überdies nicht parteiöffentlich erfolgten.