Mit Blick auf die hiervor genannten Tatsachen stellt sich die Frage, ob die Kammer (wie auch bereits die Vorinstanz) aufgrund der am Lenkrad und am Schalthebel sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten davon ausgehen muss, dass sich dieser als Letzter im entwendeten Fahrzeug befunden hat. Die Verteidigung informierte sich hierzu bei Herrn N.________ des KTD. Dieser habe mitgeteilt, dass die Ansicht, wonach das Hauptprofil von derjenigen Person stamme, welche den Gegenstand als Letzte angefasst habe, seit vielen Jahren überholt sei (pag.