_, L.________, C.________ und M.________ (pag. 124; pag. 127 ff.; pag. 112). Aus Letzterem lässt sich – wie die Verteidigung richtigerweise festgehalten hat – zumindest schliessen, dass sich eine unbekannte Drittperson im entwendeten Fahrzeug befunden hat, welche unter anderem Einbruchdiebstähle begangen hat. Mit Blick auf die hiervor genannten Tatsachen stellt sich die Frage, ob die Kammer (wie auch bereits die Vorinstanz) aufgrund der am Lenkrad und am Schalthebel sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten davon ausgehen muss, dass sich dieser als Letzter im entwendeten Fahrzeug befunden hat.