__ beteiligt gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunächst die Frage, ob aus den vorliegenden Beweismitteln rechtsgenüglich geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Lenkrad des besagten Fahrzeugs tatsächlich als Letzter berührt hat bzw. sich als Letzter im Fahrzeug befunden hat. Sodann ist – unabhängig von der Beantwortung dieser ersten Frage – zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte die angeklagten Delikte gemäss Strafbefehl vom 29. November 2018 begangen hat. Auf diese zwei Fragen wird sich die nachfolgende Beweiswürdigung konzentrieren.