11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Wie unter Ziff. 7.2 hiervor bereits erwähnt, kam die Vorinstanz kurz zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Fundorte der sichergestellten DNA des Beschuldigten sowie in Absenz einer anderen glaubwürdigen Erklärung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug als Letzter geführt habe. Daraus leitete die Vorinstanz schlussendlich auch ab, dass der Beschuldigte das Fahrzeug entwendet habe und gleichzeitig am Einschleichdiebstahl in C.________ beteiligt gewesen sei.