Es gebe ernste Anhaltspunkte dafür, dass der alternative Sachverhalt massgebend sei. Es würden deshalb unüberwindliche Zweifel bestehen und der Beschuldigte sei in dubio pro reo in allen Punkten freizusprechen (pag. 235 ff.). 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im entwendeten F.________ von E.________ befunden hat. Bestritten ist demgegenüber, dass er die Wohnung von E.________ in C.________ durch die unverschlossene Haustüre unberechtig-