Er hätte deshalb kaum so fahrlässig Spuren hinterlassen. Es sei Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen, wobei das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Tatvariante auszugehen habe (BGE 144 IV 345). Dass im Auto die DNA einer Drittperson aufgefunden worden sei, lasse vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass diese Drittperson für den Einbruchdiebstahl verantwortlich sei. Es gebe ernste Anhaltspunkte dafür, dass der alternative Sachverhalt massgebend sei.