Dies sei eine Bagatelle, welche nichts mit dem Sachverhalt zu tun habe. Sodann sei die DNA einer unbekannten Person im Auto aufgefunden worden. Diese habe mit mehreren Delikten in Verbindung gebracht werden können. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dies nicht zu erheblichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten führe. Vielmehr führe sie aus, dass der Beschuldigte das Delikt möglicherweise in Mittäterschaft begangen oder er auf dem Rückweg möglicherweise jemanden mitgenommen habe. Letzteres sei aber lebensfremd. Wenn der Beschuldigte das Auto entwendet hätte, hätte er einem Beifahrer wohl kaum erlaubt, darin zu rauchen.