Sodann sei auch nachvollziehbar, dass er den echten Namen von «G.________» und dessen Telefonnummer nicht kenne, sei dieser doch in kriminelle Geschäfte verwickelt. Dem Beschuldigten werde auch vorgeworfen, dass er direkt gelogen habe. Als einziges Beispiel führe die Vorinstanz aber aus, der Beschuldigte habe seine Aussageverweigerung damit begründet, dass es schon nach 22:00 Uhr abends gewesen sei und seine Freundin mit dem Baby gewartet habe, obwohl diese Einvernahme bereits um 18:20 Uhr durchgeführt worden sei. Dies sei eine Bagatelle, welche nichts mit dem Sachverhalt zu tun habe.