Der Beschuldigte habe «G.________» zunächst schützen wollen. Erst als er erkannt habe, um was es genau gehe, habe er ausführlicher ausgesagt. Dabei habe er Tatsachen genannt, welche problemlos überprüfbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe ferner nie bestritten, dass es sich rund um den H.________ (Weg) um ein Industriegebiet handle. Er habe auch nur davon gesprochen, dass «G.________» dort wohne. Von einer Wohnung habe er nie etwas gesagt. Sodann sei auch nachvollziehbar, dass er den echten Namen von «G.________» und dessen Telefonnummer nicht kenne, sei dieser doch in kriminelle Geschäfte verwickelt.