4 oder so nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Die Polizistin habe den Beschuldigten unzulässigerweise in eine Zelle gebracht, um ihn zum Reden zu bringen. Dies sei auch daran erkennbar, dass die Einvernahme trotz lediglich vier Seiten Protokoll rund zweieinhalb Stunden gedauert habe. Der Auftraggeber «G.________» habe dem Beschuldigten vertraut, da dieser schon mehrfach für ihn Autos repariert habe. Dass ein Fahrzeugdieb sein gestohlenes Auto überprüfen lasse, sei auch nicht so abwegig wie von der Vorinstanz dargelegt. Der Beschuldigte habe «G.___