8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte den Einschleichdiebstahl begangen habe, weil er allenfalls als Letzter im entwendeten Fahrzeug gesessen sei. Der Beschuldigte habe am 13. November 2018 ausgesagt, dass er von einem Kollegen angefragt worden sei, ein Fahrzeug anzuschauen und zu überprüfen. Er habe bestätigt, dass er den Schalthebel und evtl. auch die Türe angefasst habe.