__ als Täter mindestens beteiligt gewesen sei. Die allfällige Möglichkeit eines tatbeteiligten oder unschuldigen Mitfahrers stehe der strafrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten nicht entgegen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 175). Es seien keine erheblichen Zweifel vorhanden, dass der Beschuldigte zumindest als Mittäter an den Vorwürfen gemäss Strafbefehl beteiligt gewesen sei und sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in diesem umschrieben sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 176).