Sie gelangte jedoch kurz zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Fundorte der sichergestellten DNA-Spuren sowie in Absenz einer anderen glaubwürdigen Erklärung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug als Letzter geführt habe. Daraus leitete die Vorinstanz schlussendlich auch ab, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht nur gelenkt, sondern entwendet habe und gleichzeitig am Einschleichdiebstahl in C.________ als Täter mindestens beteiligt gewesen sei.