Er habe dann den Personenwagen F.________ von E.________ entwendet und sei damit in unbekannte Richtung geflüchtet. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 29. Oktober 2019 kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches ausgewiesen. Sie gelangte jedoch kurz zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Fundorte der sichergestellten DNA-Spuren sowie in Absenz einer anderen glaubwürdigen Erklärung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug als Letzter geführt habe.