13.1 hiernach) sowie über die Eröffnungsformel ist jedoch praxisgemäss neu zu verfügen. Das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung