2. hiervor bereits erwähnt – die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion, die Kostenfolge (Verfahrenskosten), die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend das amtliche Honorar und die weiteren Verfügungen (wobei hier lediglich die Eröffnungsformel zur Diskussion steht). Der Beschuldigte verlangt sodann ausdrücklich die Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 13.1 hiernach) sowie über die Eröffnungsformel ist jedoch praxisgemäss neu zu verfügen.