5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Angefochten sind – wie unter Ziff. 2. hiervor bereits erwähnt – die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion, die Kostenfolge (Verfahrenskosten), die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend das amtliche Honorar und die weiteren Verfügungen (wobei hier lediglich die Eröffnungsformel zur Diskussion steht).