I. 2. (Verfahrenskosten) und Ziff. II. (lediglich betreffend Rückzahlungspflicht) des erstinstanzlichen Dispositivs sowie auf die weiteren Verfügungen beschränke. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. September 2020 statt (pag. 228 ff.).