Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 411 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Krieger (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 18. September 2019 (PEN 2019 224) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. September 2019 (pag. 151 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung und des Führens eines entwendeten Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00, verurteilt. Im Weiteren auf- erlegte ihm das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'945.00 und setzte die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ auf CHF 5'283.65 fest (Differenz zum vollen Honorar CHF 1'192.75; unter Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 18. September 2019 meldete der Beschuldigte, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 24. September 2019 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 156). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 29. Oktober 2019 erstellt (pag. 163 ff.) und den Parteien gleichentags verschickt (pag. 189 f.). Mit Eingabe vom 19. November 2019 (pag. 197 f.) reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung auf den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschädigungs- folgen bezüglich Ziff. I. 2. (Verfahrenskosten) und Ziff. II. (lediglich betreffend Rück- zahlungspflicht) des erstinstanzlichen Dispositivs sowie auf die weiteren Verfügun- gen beschränke. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. September 2020 statt (pag. 228 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 24. September 2020 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 10. September 2020, eingeholt (pag. 221 ff.). Ferner wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 230 ff.). 4. Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 240; Hervorhebungen im Original): 2 I. Es sei festzustellen, dass der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziff. II. des ange- fochtenen Urteils vom 18. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei freizusprechen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung und Führens eines entwendeten Fahr- zeugs zum Gebrauch angeblich begangen in der Zeit vom 19.07.2017, ca. 23.00 Uhr bis 20.07.207 (recte: 2017), ca. 06.45 Uhr, in C.________, D.________ (Weg) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote. III. Weiter sei zu verfügen, dass das Honorar der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Angefochten sind – wie unter Ziff. 2. hiervor bereits erwähnt – die Schuld- sprüche, die ausgesprochene Sanktion, die Kostenfolge (Verfahrenskosten), die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend das amtliche Honorar und die weiteren Verfügungen (wobei hier lediglich die Eröffnungsformel zur Diskus- sion steht). Der Beschuldigte verlangt sodann ausdrücklich die Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung. Über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 13.1 hiernach) sowie über die Eröffnungs- formel ist jedoch praxisgemäss neu zu verfügen. Das erstinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungs- verbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 165 f.). 3 7. Ausgangslage 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 29. November 2018 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. November 2018 (pag. 51 f.). vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 19. Juli 2017 (ca. 23:00 Uhr) bis 20. Juli 2017 (ca. 06:45 Uhr) unberechtigterweise die Wohnung von E.________ in C.________ durch die unverschlossene Haustüre betreten und aus dieser Wohnung verschie- dene Gegenstände (eine Packung Zigaretten Marlboro Gold, ein Autoschlüssel F.________, ein Kartenetui [beinhaltend eine Identitätskarte und eine Kreditkarte American Express], eine Lederjacke, eine Daunenjacke, eine Armbanduhr sowie eine Fahrradtransporttasche [Deliktsbetrag insgesamt CHF 963.20]) entwendet. Er habe dann den Personenwagen F.________ von E.________ entwendet und sei da- mit in unbekannte Richtung geflüchtet. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 29. Oktober 2019 kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches ausgewiesen. Sie gelangte jedoch kurz zu- sammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Fundorte der sichergestellten DNA-Spuren sowie in Absenz einer anderen glaubwürdigen Erklärung davon auszu- gehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug als Letzter geführt habe. Daraus leitete die Vorinstanz schlussendlich auch ab, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht nur gelenkt, sondern entwendet habe und gleichzeitig am Einschleichdiebstahl in C.________ als Täter mindestens beteiligt gewesen sei. Die allfällige Möglichkeit eines tatbeteiligten oder unschuldigen Mitfahrers stehe der strafrechtlichen Verant- wortung des Beschuldigten nicht entgegen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 175). Es seien keine erheblichen Zweifel vorhanden, dass der Be- schuldigte zumindest als Mittäter an den Vorwürfen gemäss Strafbefehl beteiligt ge- wesen sei und sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in diesem umschrie- ben sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 176). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Be- schuldigte den Einschleichdiebstahl begangen habe, weil er allenfalls als Letzter im entwendeten Fahrzeug gesessen sei. Der Beschuldigte habe am 13. November 2018 ausgesagt, dass er von einem Kollegen angefragt worden sei, ein Fahrzeug anzuschauen und zu überprüfen. Er habe bestätigt, dass er den Schalthebel und evtl. auch die Türe angefasst habe. Dass er sich nicht genau habe erinnern können, was er an diesem Auto gemacht habe, sei durchaus nachvollziehbar. Er habe in den letzten zwei bis drei Jahren sehr viele Fahrzeuge überprüft. Erst aufgrund der Akten- einsicht und durch Nachdenken habe er wieder eruieren können, um welches Auto es gehe. Aus diesem Grund habe er später auch detailliertere Aussagen machen können. Die Vorinstanz habe weiter moniert, dass der Beschuldigte auf einmal über allfällige Probleme mit der Kupplung gesprochen habe. Dies sei nicht überraschend, sei der Beschuldigte doch zuvor damit konfrontiert worden, dass seine DNA auf dem Schaltknüppel gefunden worden sei. Dass die Vorinstanz ihm daraus einen Strick drehen wolle, sei nicht nachvollziehbar, zumal bei der polizeilichen Befragung so 4 oder so nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Die Polizistin habe den Be- schuldigten unzulässigerweise in eine Zelle gebracht, um ihn zum Reden zu bringen. Dies sei auch daran erkennbar, dass die Einvernahme trotz lediglich vier Seiten Pro- tokoll rund zweieinhalb Stunden gedauert habe. Der Auftraggeber «G.________» habe dem Beschuldigten vertraut, da dieser schon mehrfach für ihn Autos repariert habe. Dass ein Fahrzeugdieb sein gestohlenes Auto überprüfen lasse, sei auch nicht so abwegig wie von der Vorinstanz dargelegt. Der Beschuldigte habe «G.________» zunächst schützen wollen. Erst als er erkannt habe, um was es genau gehe, habe er ausführlicher ausgesagt. Dabei habe er Tatsachen genannt, welche problemlos überprüfbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe ferner nie bestritten, dass es sich rund um den H.________ (Weg) um ein Industriegebiet handle. Er habe auch nur davon gesprochen, dass «G.________» dort wohne. Von einer Wohnung habe er nie etwas gesagt. Sodann sei auch nachvollziehbar, dass er den echten Namen von «G.________» und dessen Telefonnummer nicht kenne, sei dieser doch in kri- minelle Geschäfte verwickelt. Dem Beschuldigten werde auch vorgeworfen, dass er direkt gelogen habe. Als einziges Beispiel führe die Vorinstanz aber aus, der Be- schuldigte habe seine Aussageverweigerung damit begründet, dass es schon nach 22:00 Uhr abends gewesen sei und seine Freundin mit dem Baby gewartet habe, obwohl diese Einvernahme bereits um 18:20 Uhr durchgeführt worden sei. Dies sei eine Bagatelle, welche nichts mit dem Sachverhalt zu tun habe. Sodann sei die DNA einer unbekannten Person im Auto aufgefunden worden. Diese habe mit mehreren Delikten in Verbindung gebracht werden können. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dies nicht zu erheblichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten führe. Vielmehr führe sie aus, dass der Beschuldigte das Delikt mög- licherweise in Mittäterschaft begangen oder er auf dem Rückweg möglicherweise jemanden mitgenommen habe. Letzteres sei aber lebensfremd. Wenn der Beschul- digte das Auto entwendet hätte, hätte er einem Beifahrer wohl kaum erlaubt, darin zu rauchen. Dass die auf dem Zigarettenstummel aufgefundene DNA nicht mit der- jenigen des Beschuldigten übereinstimme, zeige klar auf, dass sich eine Drittperson im Fahrzeug befunden habe. Es sei wahrscheinlicher, dass diese Drittperson die angeklagten Delikte begangen habe. Der Beschuldigte wisse sodann, dass seine DNA im System hinterlegt sei. Er hätte deshalb kaum so fahrlässig Spuren hinterlas- sen. Es sei Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person nach- zuweisen, wobei das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschul- digte Person günstigeren Tatvariante auszugehen habe (BGE 144 IV 345). Dass im Auto die DNA einer Drittperson aufgefunden worden sei, lasse vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass diese Drittperson für den Einbruchdiebstahl verantwortlich sei. Es gebe ernste Anhaltspunkte dafür, dass der alternative Sachverhalt massgebend sei. Es würden deshalb unüberwindliche Zweifel bestehen und der Beschuldigte sei in dubio pro reo in allen Punkten freizusprechen (pag. 235 ff.). 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im entwendeten F.________ von E.________ befunden hat. Bestritten ist demgegenüber, dass er die Wohnung von E.________ in C.________ durch die unverschlossene Haustüre unberechtig- 5 terweise betreten und dabei eine Packung Zigaretten Marlboro Gold, ein Autoschlüs- sel F.________, ein Kartenetui (beinhaltend eine Identitätskarte, eine Kreditkarte American Express), eine Lederjacke, eine Daunenjacke, eine Armbanduhr sowie eine Fahrradtransporttasche entwendet habe. Ferner ist bestritten, dass der Be- schuldigte daraufhin den Personenwagen F.________ von E.________ entwendet habe und damit in unbekannte Richtung geflüchtet sei. 10. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts der Anzeigerap- port vom 25. Juli 2017 (pag. 2 ff.), der Berichtsrapport vom 22. August 2017 (pag. 6 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 18. September 2017 (pag. 8 f.), das Material- und Spurenverzeichnis des KTD vom 18. September 2018 (pag. 10 f.), der Berichtsrapport vom 14. März 2018 (pag. 14 f.), der Berichtsrapport vom 31. Oktober 2018 (pag. 45 ff.), der Rapport des KTD vom 9. September 2019 (pag. 123 f.) sowie das Material- und Spurenverzeichnis des KTD vom 9. September 2019 (pag. 125 ff.) vor. Ferner liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 27 f.; pag. 33 ff.; pag. 91 ff.; pag. 141 ff.; pag. 230 ff.), die Aktennotiz vom 3. September 2019 zum Telefonat mit dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern (pag. 115) sowie die Aktennotiz vom 5. September 2019 zu den Telefonaten mit dem Polizisten I.________ und dem Miteigentümer der Liegenschaft am H.________(Weg) .________, J.________ (pag. 121) vor. Zu berücksichtigen sind schliesslich auch die Eingaben der Verteidigung bzw. die darin gemachten Aus- führungen. Die Würdigung der hiervor genannten Beweismittel erfolgt – soweit notwendig – di- rekt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Wie unter Ziff. 7.2 hiervor bereits erwähnt, kam die Vorinstanz kurz zusammenge- fasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Fundorte der sichergestellten DNA des Be- schuldigten sowie in Absenz einer anderen glaubwürdigen Erklärung davon auszu- gehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug als Letzter geführt habe. Daraus leitete die Vorinstanz schlussendlich auch ab, dass der Beschuldigte das Fahrzeug entwendet habe und gleichzeitig am Einschleichdiebstahl in C.________ beteiligt ge- wesen sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunächst die Frage, ob aus den vorliegenden Beweismitteln rechtsgenüglich geschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte das Lenkrad des besagten Fahrzeugs tatsächlich als Letzter berührt hat bzw. sich als Letzter im Fahrzeug befunden hat. Sodann ist – unabhängig von der Beantwortung dieser ersten Frage – zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte die angeklagten Delikte gemäss Strafbe- fehl vom 29. November 2018 begangen hat. Auf diese zwei Fragen wird sich die nachfolgende Beweiswürdigung konzentrieren. 6 11.2 Konkrete Beweiswürdigung 11.2.1 Zu den aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten Gemäss Berichtsrapport vom 22. August 2017 ging bei der Polizei gleichentags eine Meldung ein, wonach das in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2017 in C.________ entwendete Fahrzeug von E.________ verschlossen auf einem Privatparkplatz vor der Liegenschaft H.________(Weg) .________ in Bern aufgefunden wurde (pag. 6 f.). Ab dem Lenkrad und dem Schalthebel wurde daraufhin DNA-Abrieb sicherge- stellt. Es konnte unter anderem ein Mischprofil erstellt werden, wobei das Nebenprofil nicht interpretierbar war, das Hauptprofil demgegenüber dem Beschuldigten zuge- ordnet werden konnte (pag. 9 f. bzw. Asservat 002). Der KTD nahm gestützt auf diese Spurenlage und das DNA-Auswertungsresultat an, dass der Beschuldigte mit dem Lenkrad und dem Schalthebel des fraglichen Fahrzeugs in Berührung gekom- men sei (pag. 9). Aus dem Aschenbecher der Mittelkonsole des Fahrzeugs bzw. ab dem darin befindlichen Zigarettenstummel konnten weitere DNA-Spuren sicherge- stellt und ausgewertet werden, wobei ein Personenbezug bis zum 9. September 2019 nicht hergestellt werden konnte. Die Spur ermöglichte allerdings mehrere Spur- Spur-Hits zu vier weiteren Einbruch- bzw. Fahrzeugdiebstählen in K.________, L.________, C.________ und M.________ (pag. 124; pag. 127 ff.; pag. 112). Aus Letzterem lässt sich – wie die Verteidigung richtigerweise festgehalten hat – zumin- dest schliessen, dass sich eine unbekannte Drittperson im entwendeten Fahrzeug befunden hat, welche unter anderem Einbruchdiebstähle begangen hat. Mit Blick auf die hiervor genannten Tatsachen stellt sich die Frage, ob die Kammer (wie auch bereits die Vorinstanz) aufgrund der am Lenkrad und am Schalthebel si- chergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten davon ausgehen muss, dass sich dieser als Letzter im entwendeten Fahrzeug befunden hat. Die Verteidigung infor- mierte sich hierzu bei Herrn N.________ des KTD. Dieser habe mitgeteilt, dass die Ansicht, wonach das Hauptprofil von derjenigen Person stamme, welche den Ge- genstand als Letzte angefasst habe, seit vielen Jahren überholt sei (pag. 113). Dar- aufhin erkundigte sich die Vorrichterin am 3. September 2019 telefonisch bei der Abteilungsleiterin O.________ des IRM, P.________. Dass die hierbei erstellte Ak- tennotiz nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entspricht, steht ausser Frage (Art. 182 ff. StPO). Es handelt sich dabei auch nicht um ein ob- jektives Beweismittel, sondern um blosse Behauptungen, welche überdies nicht par- teiöffentlich erfolgten. Hinzu kommt, dass P.________ – soweit aus besagter Akten- notiz ersichtlich – auch nicht belehrt wurde. Die Aktennotiz vom 3. September 2019 ist demnach nicht über alle Zweifel erhaben. Sodann kann die Kammer auch die von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vollumfänglich teilen. Gemäss Zusammenfassung des Telefongesprächs bzw. der hiervon erstellten Ak- tennotiz könne laborseitig nur festgestellt werden, wer Hauptspurengeber sei. Es könne zwar gesagt werden, dass der letzte Kontakt die grösste DNA-Menge hinter- lasse und als Hauptspurgeberschaft erscheine, es komme aber auf die gesamten Umstände an (Art der Oberfläche des Gegenstandes, Dauer und Intensität des Kon- takts, weitere Einflüsse etc.). Sodann gebe es sogenannte gute und schlechte Spur- geber und es komme darauf an, welches biologische Material der Spur zugrunde 7 liege (Hautzellen, Sekret etc.). Es sei ein plausibler Schluss, dass der Hauptspurge- ber diejenige Person sei, welche zuletzt DNA hinterlassen habe, aber es könne unter Berücksichtigung aller Umstände auch anders sein (pag. 115). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls – welche gemäss P.________ von Bedeutung sind – vorliegend eben gerade nicht erläutert wurden. Weitere Informationen, etwa zur Beschaffenheit der Oberfläche oder zum biologischen Material der Spur, lagen P.________ nicht vor und fehlen in den Akten. Damit lässt sich gestützt auf die sichergestellten bzw. ausgewerteten DNA-Spuren des Beschuldigten und der vorliegenden Aktennotiz vom 3. September 2019 nichts Abschliessendes festhalten. Daran vermag auch der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2010 vom 23. August 2010 nichts zu ändern. Zunächst ging es im besagten Urteil primär um die Frage einer Sekundärübertragung von DNA-Spuren, zu der auch – anders als im vorliegenden Fall – eine sachverstän- dige Person befragt worden war (E. 2, E. 3.3.1). Der Sachverständige kam dabei zwar zum Schluss, dass ein DNA-Profil auf einem Spurenträger Rückschlüsse auf die Person zulasse, welche den Gegenstand zuletzt berührt habe. Die aus dem in- zwischen zehnjährigen Urteil des Bundesgerichts gewonnenen Erkenntnisse sind al- lerdings auch mit Blick auf die Aussagen von P.________ zu relativieren. Der Beschuldigte bestreitet nicht, im entwendeten Fahrzeug gewesen zu sein (vgl. etwa pag. 35, Z. 74 f.; pag. 37, Z. 152 f.; pag. 94, Z. 107 f.; pag. 143, Z. 7 f.). Dass er sich tatsächlich als Letzter darin befunden hat, lässt sich nach Ansicht der Kam- mer auch nicht aus seinen Aussagen ableiten. So wurden ihm bei der Staatsanwalt- schaft zwar (zwei) Fragen hierzu gestellt («AV Rapport KTD 18.9.2017, S. 2 Rubrik Spuren. Warum handelt es sich am meisten um Ihre DNA?», «Sie wollen mir ehrlich sagen, Sie hätten das Fahrzeug nicht repariert, obwohl ihr Kollege Sie gerufen hat. Als es die Polizei auffindet, ist das Fahrzeug nicht defekt und Sie sagen, Sie seien als Letzter im Fahrzeug gesessen», pag. 94, Z. 113 ff.). Allerdings kann auf die ent- sprechenden Fragen keine ernsthaft (wissenschaftlich) fundierte Antwort des Be- schuldigten erwartet werden. Vielmehr mutmasste er als Laie, weshalb ausgerech- net seine DNA im besagten Fahrzeug aufgefunden wurde. Er erklärte sich dies da- mit, dass er wohl als Letzter im Auto gesessen sei oder den Schalthebel berührt habe (pag. 94, Z. 115 ff.). Daraus abzuleiten, er habe zugegeben, als Letzter im Fahrzeug gewesen zu sein (wie dies die zweite Frage der Staatsanwaltschaft sug- geriert), überzeugt nicht, insbesondere, wenn man das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten näher betrachtet. So mutmasste er zum Beispiel auch auf den allge- meinen Vorhalt, es seien mehrere Zigarettenstummel im Auto aufgefunden worden, dass er wohl im Auto geraucht habe (pag. 37, Z. 144 ff.). Der sichergestellte Zigaret- tenstummel stammte aber nachgewiesenermassen nicht von ihm, sondern von einer unbekannten Drittperson, was zu diesem Zeitpunkt aber nur der Polizei bekannt war. Die Mutmassungen des Beschuldigten sind weder als Täterwissen noch als Ge- ständnis zu werten. Nach dem Gesagten lassen die DNA-Spuren auf dem Lenkrad und am Schalthebel des entwendeten Fahrzeugs auf die Hauptspurgeberschaft des Beschuldigten schliessen. Damit gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte im besagten Fahrzeug befunden hat, was unbestritten ist. Mehr ist aus dieser Tatsache nicht abzuleiten. So lässt sich gestützt darauf weder nachweisen, wann die besagten Spuren entstanden 8 sind bzw. ob sie allenfalls gleichzeitig oder nacheinander hinterlassen wurden noch lässt sich damit die Frage abschliessend klären, ob sich der Beschuldigte tatsächlich als Letzter im besagten Fahrzeug befunden hat. Letzteres würde allerdings auch keine Rolle spielen, zumal allein gestützt darauf noch nicht zweifelsfrei auf die Täter- schaft des Beschuldigten geschlossen werden kann (vgl. nachfolgende Ausführun- gen). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel angezeigt. Es ist demnach, entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz, welche gestützt auf die DNA-Spuren des Beschuldigten von einer «sehr wahrscheinlichen» Täterschaft des- selben ausgegangen ist (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 170), zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel sichere Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Delikten zulassen. 11.2.2 Zu einer allfälligen Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Delikten Vorweg ist festzuhalten, dass der Kammer für die angeklagten Delikte nur wenige Beweismittel vorliegen. Es wurden hierzu verhältnismässig wenig Abklärungen getätigt, was eine Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert. Der Kammer liegen einerseits die mündlichen, nicht verifizierten Aussagen des Geschädigten E.________ vor, wonach jemand in seine unverschlossene Wohnung eingedrungen sei und diverse Gegenstände gestohlen habe, darunter etwa den Autoschlüssel des F.________, welcher daraufhin ebenfalls entwendet wurde (pag. 2 ff.). In der Woh- nung von E.________ wurden keine Spuren erhoben und auf eine Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten wurde verzichtet (pag. 32). Der Beschuldigte wurde mehr- fach zur Sache einvernommen, bestritt jedoch konstant, etwas mit dem Einschleich- diebstahl bzw. dem Entwenden des Fahrzeugs zu tun zu haben (vgl. etwa pag. 34, Z. 28 f.; pag. 35, Z. 55 ff.; pag. 92, Z. 31 f.). Von den gestohlenen Gegenständen fehlt jede Spur und auch der Autoschlüssel des F.________ konnte nicht mehr auf- gefunden werden (pag. 3; pag. 7). Am 22. August 2017 wurde der F.________ ver- schlossen auf einem Privatparkplatz vor der Liegenschaft H.________(Weg) .________ in Bern aufgefunden (pag. 6 f.). Gemäss Angaben des rapportierenden Polizisten bzw. dem Journaleintrag, der schriftlich allerdings nicht vorliegt, sondern nur in der Aktennotiz der Vorrichterin erwähnt wird, soll das Fahrzeug einen Monat auf dem besagten Parkplatz gestanden sein (pag. 121). Der Melder selber konnte zwei Jahre später keine präziseren Angaben hierzu machen, er konnte nur noch bestätigen, dass das Fahrzeug «lange» dort gestanden sei (pag. 121), was ange- sichts des Zeitablaufs nicht erstaunt. Gemäss seinen Hinweisen sei der Parkplatz im Juli und August des Jahres 2017 nicht vermietet gewesen. Dies würde denn auch die Tatsache erklären, weshalb der abgestellte F.________ offensichtlich über län- gere Zeit geduldet wurde. Das Gebäude H.________(Weg) .________ befinde sich in der Industriezone und sei ein Lager für das Geschäft «Q.________». In der Nach- barschaft (H.________(Weg) .________) habe sich im Jahre 2017 ein Bordell be- funden (pag. 121). Betreffend diese von der Vorrichterin eingeholten telefonischen Auskünfte ist anzumerken, dass der Polizist I.________ und der Melder bzw. Ei- gentümer J.________ – soweit aus der Aktennotiz vom 5. September 2019 ersicht- lich – nicht belehrt wurden und ihre «Befragungen» nicht den formellen Vorausset- zungen für eine Einvernahme entsprechen. 9 Aus diesen Erhebungen der Vorinstanz beim Melder bzw. Eigentümer des besagten Parkplatzes kann nicht abgeleitet werden, an welchem Tag das entwendete Fahr- zeug auf besagtem Privatparkplatz am H.________(Weg) .________ abgestellt wurde bzw. ob dieses in der Folge bewegt oder wann und wie oft Kontrollen daran durchgeführt wurden. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Melder das abge- stellte Fahrzeug für einen Monat rund um die Uhr beobachtet hat. Auch der Beschul- digte konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er zur Kontrolle im besagten Fahrzeug gewesen sei, entweder im Juli oder im August (pag. 142, Z. 39). Ein genaues Datum konnte er – auch auf Nachfrage hin – nicht nennen (pag. 144, Z. 4 ff.). Damit kann lediglich festgestellt werden, dass das ent- wendete Fahrzeug über längere Zeit bis am 22. August 2017 (Zeitpunkt der Meldung) auf dem Parkplatz am H.________(Weg) .________ in Bern abgestellt war. Ob es direkt in der Nacht vom 19. Juli auf den 20. Juli 2017 oder erst später dort abgestellt wurde bzw. ob es zwischenzeitlich allenfalls bewegt und/oder mehrfach kontrolliert wurde, kann nicht beurteilt werden. Die hierzu vorliegenden Angaben lassen – ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz – keine genaueren Schlüsse zu. Sodann lässt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 an der R.________ (Strasse) in Bern (S.________) und in den Jahren 1983-2000 (mit seinen Eltern) an der T.________ (Strasse) und an der U.________ (Strasse) in V.________ gewohnt hat (pag. 47), nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Der dama- lige Wohnort des Beschuldigten und der Fundort des Fahrzeugs lagen immerhin in verschiedenen Quartieren. Es ist unbestritten, dass er den H.________(Weg) aus seiner Kindheit bzw. das fragliche Gebiet aufgrund seiner Tätigkeit als Pizzakurier kennt (pag. 36, Z. 113 f.; pag. 143, Z. 9 f.). Dieses Wissen vermag keinen Verdacht zu erhärten, dass er den Einschleichdiebstahl begangen und das Fahrzeug zum Ge- brauch entwendet habe. Die Vorinstanz gelangte in ausführlicher Würdigung der Aussagen des Beschuldig- ten zum Schluss, dass seine Aussagen nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 170 ff.). Dieser pauschalen Ansicht kann sich die Kammer nicht ohne Weiteres anschliessen. So fielen die Aus- sagen des Beschuldigten zum angeblichen Einschleichdiebstahl im Wesentlichen konstant und glaubhaft aus, währenddessen seine Aussagen rund um die Frage, wie seine DNA in das entwendete Fahrzeug gelangte, durchaus einige Widersprüche und Unstimmigkeiten enthielten. Der Einfachheit halber erachtet es die Kammer als angezeigt, sich zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Ein- schleichdiebstahl zu konzentrieren. 11.2.3 Aussagen des Beschuldigten zum Einschleichdiebstahl Gut vier Monate nachdem der F.________ gemeldet worden war, informierte die Po- lizei die Staatsanwaltschaft (pag. 15). Der Beschuldigte wurde mittels Verfügung vom 28. März 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (pag. 16 ff.) und am 7. September 2018 von der Kantonspolizei Zürich bei seiner Einreise über den Flughafen Kloten erkannt und befragt (pag. 21 ff.). Anlässlich dieser ersten Befra- gung verweigerte er die Aussage (pag. 27 ff.). Dies ist allerdings nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten, zumal ihm in seiner Stellung ein Aussageverweige- 10 rungsrecht zusteht und er ohnehin in ungenügender Weise bzw. nicht dem Verfah- rensstand entsprechend belehrt wurde, weshalb diese Aussagen nicht verwertbar gewesen wären (Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1 ff.; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1.; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3.; vgl. auch HÄRING, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 7 ff. und RUCK- STUHL, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 158 StPO N 21 ff. m.w.H.). So erwähnte die Kantonspolizei Zürich einleitend nämlich nur den Einschleichdieb- stahl, obwohl sie über die Vorwürfe gesamthaft informiert war (pag. 19 und 27). Nachdem der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 einer delegierten Einvernahme ferngeblieben war (pag. 32), wurde er am 13. November 2018, also mehr als ein Jahr nach den Vorfällen, erstmals zu allen angeklagten Vorwürfen befragt. Die Belehrung erfolgte nunmehr in vorbildlicher Weise (pag. 33 f.). Der Beschuldigte bestritt vehe- ment, dass er etwas mit dem Einschleichdiebstahl in C.________ zu tun habe. Er wisse von nichts, sei nie in C.________ gewesen und sicher nicht in eine Wohnung eingebrochen (pag. 34, Z. 28 f.) bzw. er habe sicher keinen Einschleichdiebstahl begangen, das sei alles, was er dazu sagen könne (pag. 35, Z. 55). Er gab weiter zu Protokoll, dass er den Geschädigten E.________ weder kenne noch wisse, wo die- ser wohne. In C.________ sei er vielleicht einmal in der dritten Klasse gewesen (pag. 35, Z. 39 ff.). Die Fragen, ob er ein Fahrzeug bzw. dasjenige von E.________ ent- weder habe, oder ob er einen blauen F.________ gefahren sei, verneinte er (pag. 35, Z. 58 ff.). Die weiteren im Rahmen dieser Einvernahme gestellten Fragen be- schränkten sich darauf, herauszufinden, weshalb seine DNA im fraglichen Fahrzeug zu finden war und nicht auf die Abklärung des Einschleichdiebstahls. Nach gut sechs weiteren Monaten wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernom- men. Dabei erklärte er auf die offene, allgemeine Frage, weshalb er Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben habe, dass er weder einen Einbruch begangen noch ein Auto gestohlen habe (pag. 92, Z. 30 ff.). Er bestritt damit wiederum, etwas mit dem Einschleichdiebstahl zu tun gehabt zu haben. Anlässlich besagter Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschuldigten sodann keine weiteren Fra- gen mehr zu den Vorfällen in C.________ gestellt. Schliesslich zielte auch die Be- fragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht darauf ab, neue Er- kenntnisse über die Vorfälle in C.________ zu gewinnen. Vielmehr konzentrierte sich auch die Vorinstanz insbesondere auf den DNA-Fund, die Kontrolle des Fahrzeugs durch den Beschuldigten am H.________(Weg) sowie auf «W.________» bzw. «G.________». Der Beschuldigte erwähnte beiläufig, er habe nicht gewusst, dass das Auto gestohlen sei. Sie (Anmerkung der Kammer: gemeint sind wohl die Straf- verfolgungsbehörden) würden ihm auch einen Einbruchdiebstahl anhängen wollen (pag. 145, Z. 19 f.). Der Beschuldigte bestritt damit durchwegs – letztlich auch an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – etwas mit dem Einschleichdieb- stahl bzw. dem Entwenden des Fahrzeugs zu tun gehabt zu haben (vgl. etwa 34, Z. 28 f.; pag. 35, Z. 55 ff.; pag. 92, Z. 31 f.; pag. 145, Z. 19 f.; pag. 233, Z 10 ff.). Es als Lügensignal zu werten, dass sich der Beschuldigte im gesamten Verfahren darauf beschränkte, den Einschleichdiebstahl in C.________ zu bestreiten, wäre zu kurz gegriffen. Der Beschuldigte verstrickte sich diesbezüglich weder in irgendwelche Wi- dersprüche oder Lügengeschichten, noch griff er zum Mittel des direkten Gegenan- griffes gegen den Geschädigten, einen allfälligen Mitwisser (etwa den sog. 11 «W.________» bzw. «G.________») oder die Strafverfolgungsbehörden. Schliess- lich stellte er auch keine absurden Hypothesen zum angeblichen Einschleichdieb- stahl auf. Seine diesbezüglichen Aussagen blieben vielmehr (auch mit fortschreiten- der Verfahrensdauer) konstant und der Beschuldigte versuchte nicht, zusätzliche Details anzubringen, damit er seine Position hätte stärken können. Im Übrigen ist anzumerken, dass es nicht dem Beschuldigten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Daran vermag auch seine Aussage nichts zu ändern, wonach er die Aussage an- lässlich der ersten Befragung aufgrund der späten Uhrzeit und seiner wartenden Freundin verweigert habe, obwohl die Einvernahme am frühen Abend stattgefunden hatte. Der Beschuldigte kann sich über die Uhrzeit getäuscht haben und die Angabe einer falschen Uhrzeit für eine Einvernahme ist eine Bagatelle und hat keinen Zu- sammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten. 11.2.4 Aussagen des Beschuldigten zu seiner DNA im F.________ Im Gegensatz hierzu waren die Aussagen des Beschuldigten rund um die Frage, weshalb seine DNA im entwendeten F.________ zu finden war, zum Teil wider- sprüchlich und nicht verlässlich. So gab der Beschuldigte betreffend die Kontrolle des entwendeten Fahrzeugs bzw. seinen Nebenverdienst im November 2018 zu Protokoll, dass er nicht wisse, wie seine DNA in das Fahrzeug gekommen sei, je- mand müsse diese angebracht haben. Dies bedeute einfach, dass er in diesem Fahr- zeug gewesen sei, dieses aber nicht gestohlen habe. Er sei auch nicht gefahren, da er keinen Führerausweis mehr habe, er sage die Wahrheit, er sei in den letzten zwei bis drei Jahren sicher in mehr als 500 Fahrzeugen gewesen (pag. 35, Z. 73 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, es könne sein, dass er in diesem Fahrzeug gewesen sei und dies jemand gestohlen habe und anschliessend zu ihm gekommen sei, um die Kupplung zu überprüfen. Hierfür betätige er die Lenkung und den Schalthebel und müsse auch im Fahrzeug sitzen und vielleicht habe er auch die Türe angefasst (pag. 36, Z. 82 ff.). Dass im besagten Fahrzeug DNA von ihm aufgefunden wurde, erklärte sich der Beschuldigte damit, dass er wohl das Fahrzeug angeschaut habe. Eine Fotografie des Fahrzeugausweises habe er aber nicht gemacht, weil er wohl an diesem Fahrzeug nichts habe machen müssen (pag. 36, Z. 96 ff.). An das konkrete Fahrzeug bzw. die Kontrolle desselben vermochte sich der Beschuldigte – so ist dies zumindest dem Protokoll vom 13. November 2018 zu entnehmen – nicht zu erinnern. So nannte er denn auch keine konkreten Details der Kontrolle des F.________. Der Beschuldigte war sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sicher, dass er keine Spuren im Kofferraum hinterlassen habe (pag. 36, Z. 89 f.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er an, das Fahrzeug am H.________(Weg) kontrolliert zu haben (pag. 94, Z. 107). Er konnte sich sogar daran erinnern, dass ein Kollege gesagt habe, etwas mit der Kupplung sei nicht in Ordnung (pag. 93, Z. 83 f.). Nur kurze Zeit später relativierte er dies hingegen wieder und führte aus, er wisse nicht mehr genau, was kaputt gewesen sei, glaublich etwas mit dem Automaten oder der Kupplung (pag. 94, Z. 97). Vielleicht habe das Fahrzeug auch lediglich komische Geräusche gemacht und sei gar nicht kaputt gewesen (pag. 94, Z. 125 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Be- schuldigte konkretere Angaben zur Kontrolle des Fahrzeugs. So führte er etwa aus, dass er im Auto gesessen sei und dieses gestartet habe. Sein Kollege habe wissen 12 wollen, ob das Geräusch normal sei. Er habe evtl. die Kupplung bedient und die Haube geöffnet, sei das Auto aber nicht gefahren und habe es nicht bewegt (pag. 143, Z. 41 ff., Z. 46 ff.). Er wusste auf konkrete Nachfrage hin nunmehr sogar, wie lange die Kontrolle etwa gedauert habe, wie lange er im Fahrzeug gesessen sei, dass er den Motor habe laufen lassen und währenddessen geraucht habe (pag. 145, Z. 33 ff.). Betreffend die Aussagen des Beschuldigten zur Kontrolle am besagten Fahrzeug fällt zwar auf, dass diese mit fortschreitendem Verfahrensgang immer detaillierter wurden. Dies kann nach Ansicht der Kammer aber auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte zunächst nicht mehr genau wusste, um welche Kontrolle bzw. welches Fahrzeug es im vorliegenden Verfahren geht und er dies in der Folge auch mit seiner Verteidigerin besprochen hat. Dass seine Antworten auf die (mehrfach in relativ offener und vager Weise) gestellten Fragen Mutmassungen enthielten, ist nachvollziehbar. So wurde er etwa gefragt, ob er das Gefühl habe, dass auch noch an anderen Orten im Fahrzeug DNA von ihm gefunden worden sei (pag. 36, Z. 87 f.). Die Polizei wusste zu diesem Zeitpunkt aber bereits, dass dies nicht der Fall war. Nur kurze Zeit später machte die Polizei dem Beschuldigten auch einen – aufgrund der Aktenlage – verwirrenden Vorhalt, indem sie fragte, wie er sich erkläre, dass Zigarettenstummel gefunden worden seien. Dies ist zwar insofern richtig, als (zwar lediglich) ein Zigarettenstummel aufgefunden worden ist. Die Polizei verschwieg al- lerdings, dass die DNA des Beschuldigten darauf eben gerade nicht erhoben werden konnte, sondern von einem Unbekannten stammte (pag. 37, Z. 144 ff.). Der Beschul- digte mutmasse hierzu wiederum, dass er wohl geraucht habe, er könne sich dies aber nicht erklären, da er selten in einem Fahrzeug rauche. Das könne fast nicht sein (pag. 37, Z. 144 ff.). Anzumerken ist hinsichtlich dieser Befragung bei der Polizei sodann auch, dass die Einvernahme des Beschuldigten auffällig lange dauerte (knapp zweieinhalb Stunden für lediglich 4 Seiten Protokoll). Dass der Beschuldigte dabei in Beugehaft genommen wurde, erachtet die Kammer daher als wahrschein- lich. Der Beschuldigte machte sodann verschiedene Angaben zum Ablauf solcher Fahr- zeugkontrollen, welche aus Sicht der Kammer zumindest zweifelhaft erscheinen. So betonte der Beschuldigte wiederholt, dass er das konkrete Fahrzeug nicht gefahren sei (etwa pag. 35, Z. 75; pag. 144, Z. 1 f.) bzw. Fahrzeuge bei solchen Kontrollen nicht fahre (pag. 35, Z. 75 f.; pag. 93, Z. 71). Er begründete dies damit, dass er keinen Führerausweis (mehr) habe, was die Kammer nur wenig überzeugt. Die Vor- instanz hat richtigerweise festgehalten, dass eine Kontrolle (etwa der Kupplung) ohne Fahren des Fahrzeugs bzw. entsprechende Überprüfung nur wenig Sinn macht. Der Beschuldigte wurde sodann mehrfach wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Führerausweis verurteilt, obwohl er seit dem Jahr 2012 keinen Füh- rerausweis mehr besitzt (pag. 36, Z. 67 f.). Daraus, dass der Beschuldigte entspre- chende Motorfahrzeuge zurzeit nicht führen darf, lässt sich deshalb noch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte erklärte sodann mehrfach, wie entspre- chende Kontrollen in etwa ablaufen würden. So gab er an, dass ihn jemand anrufe und frage, ob er Zeit habe. Er erhalte hierfür ein Trinkgeld und die Ersatzteile müss- ten separat bezahlt werden, wobei er nach wie vor Garagenrabatt habe (pag. 37, Z. 136 ff.). Er schaue sich die Fahrzeuge an und wenn es gehe, repariere er diese (pag. 13 92, Z. 44 f.). Er könne die Garage eines Kollegen benutzen, Werkzeug habe er zu Hause (pag. 92, Z. 48 f.). Er rufe den Kollegen mit dem Lift an und mache einen Termin aus. Dem anderen sage er dann, wo er mit dem Auto hinfahren müsse (pag. 93, Z. 85 f.). Die Kollegen würden zu ihm kommen, weil es in der Garage zu teuer sei und er die jeweiligen Teile vergünstigt geben könne. Es seien nur Kollegen, wel- che ihn anrufen würden (pag. 93, Z. 75 ff.). Dass der Beschuldigte tatsächlich ent- sprechende Dienstleitungen für seine Kollegen erbringt, ist mit Blick auf seinen be- ruflichen Hintergrund nicht unwahrscheinlich. Sodann ist auch auf seine Bereitschaft anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. November 2018 hinzuweisen, die fotografierten Fahrzeugausweise vorzulegen (pag. 36, Z. 93 f.). Dass er den Fahr- zeugausweis des fraglichen F.________ nicht fotografiert habe, ist für die Kammer insofern nachvollziehbar, als der Beschuldigte stets aussagte, er habe am besagten Fahrzeug nichts reparieren müssen (pag. 94, Z. 107 f.; pag. 144, Z. 1 f.; pag. 145, Z. 8). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Fahrzeugausweis (erst) für die Bestellung ent- sprechender Ersatzteile relevant wird. Dass jemand ein Fahrzeug aufgrund eines «komischen Geräusches» überprüfen lässt, scheint der Kammer sodann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht abwegig. Dies umso weniger, wenn ein (wohl nicht ganz kostengünstiger) Export nach X.________ geplant ist (vgl. nachfolgende Ausführungen). Die Umstände und Verhältnisse, die der Beschuldigte hinsichtlich der Kontrolle des F.________ bzw. generell betreffend den Ablauf entsprechender Kontrollen be- schreibt, ist nicht diejenige der offiziellen Autoimporteure bzw. Garagen, sondern of- fensichtlich eine solche, die sich im Graubereich bewegt, abseits der eigentlichen Branche, bestenfalls unter Kollegen, schlimmstenfalls unter solchen, welche sich möglicherweise ebenfalls im Graubereich bewegen oder gar in kriminelle Machen- schaften verwickelt sind. Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschul- digten nachvollziehbar, jedenfalls nicht abwegig, auch seine Rolle in diesen Kreisen. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Handel mit Occasionsfahrzeugen aller Art sich im- mer wieder in Graubereichen bewegt (z.B. Schwarzarbeit), und auch von Personen betrieben wird, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass sie das Ein- kommen aus dem Occasionshandel den Sozialhilfebehörden angeben würden. Un- ter diesem Blickwinkel ist auch der Fundort des entwendeten Fahrzeugs zu betrach- ten. Wer die offiziellen Kanäle zur Überprüfung und Reparatur von Fahrzeugen um- geht, handelt nicht an viel frequentierten Orten, sondern eben in einer Industriezone wie dem H.________(Weg) .________, an welchem sich noch ein Bordell und La- gerräume befinden. Dass dort Fahrzeuge für den Export abgestellt werden (pag. 143 Z 4 ff.), liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Immerhin verweist auch die offizi- elle Homepage von «Q.________» auf den Handel mit X.________ (www.Q.________.ch; zuletzt besucht am 22. Oktober 2020). Der Beschuldigte machte in Bezug auf den angeblichen Auftraggeber (betreffend die Kontrolle des Fahrzeugs) bzw. einen gewissen «W.________» bzw. «G.________» nur wenige und nicht überprüfbare Angaben. Während er zunächst aussagte, «ir- gendeine Person» habe ihm das Auto gebracht (pag. 35, Z. 73), änderte er seine Aussagen später dahingehend, dass es sein Kollege namens «G.________» gewe- sen sei, der am H.________(Weg) wohne (pag. 93, Z. 91 f.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusätzliche Angaben zu 14 «W.________» bzw. «G.________». So führte er etwa aus, dass dieser gemäss sei- nen Erkundungen nun im Y.________ sei, auf dem Z.________-Areal im AA.________ gearbeitet und drei Kinder habe (pag. 143, Z. 40 f.; pag. 144, Z. 36 f.; pag. 146, Z. 2). Er ergänzte ferner, dass «W.________» bzw. «G.________» in Y.________ eine Tankstelle habe und nun eine Garage eröff- nen wolle (pag. 146, Z. 2 ff.). Ein Widerspruch ist sodann auch in seinen Aussagen betreffend den Wohnort von «W.________» bzw. «G.________» zu finden. Während er nämlich zunächst noch angab, dieser wohne am H.________(Weg) (pag. 93, Z. 92 f.), änderte er seine Aussagen später dahingehend, dass «W.________» bzw. «G.________» am H.________(Weg) ein Lager habe (pag. 143, Z. 8). Der Beschuldigte gab aber von Beginn weg zu, dass er «Personen aus X.________» kenne, welche dort wohnen würden und deren Fahrzeuge er ange- schaut habe (pag. 36, Z. 117 f.). Da das Gebäude am H.________(Weg) .________ offenbar das einzige Wohngebäude ist, welches im fraglichen Zeitraum aber als Bor- dell vermietet war (pag. 121), ist kaum anzunehmen, dass «W.________» bzw. «G.________» dort gewohnt hat. Dass sich dort allerdings Lagerräume befinden, ist unbestritten. Diese Lagerräume für das Geschäft «Q.________» weisen sodann – wie bereits erwähnt – gewisse Anknüpfungspunkte zu X.________ auf. Der Beschul- digte ergänzte später, dass er seinen Kollegen «W.________» bzw. «G.________» nicht habe «verpfeifen» wollen (pag. 145, Z. 15), was mit Blick auf seine eigenen Tätigkeiten im Graubereich bzw. allenfalls krimineller Machenschaften von «W.________» bzw. «G.________» logisch erscheint. Er gab weiter an, «W.________» bzw. «G.________» habe gewollt, dass er nach Y.________ komme und dort in seiner Garage Fahrzeuge repariere (pag. 145, Z. 39; pag. 146, Z. 1 ff.). Die Vorinstanz leitete aus diesen Aussagen ab, dass der Beschuldigte und «W.________» bzw. «G.________» ein enges Verhältnis gehabt hätten (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 173). Dass der Beschuldigte dennoch keine näheren Angaben zu «W.________» bzw. «G.________» machen konnte, ist letztlich auch mit Blick auf dessen (allenfalls kriminelle) Machenschaften erklärbar. Letztlich kann auch die fehlende Aufdeckung des Spurengebers der DNA am Ziga- rettenstummel darauf zurückzuführen sein, dass dieser «W.________» bzw. «G.________» die Schweiz in Richtung AB.________ Kontinents verlassen hat, um sich einer Bestrafung zu entziehen. Weitere Abklärungen zu «W.________» bzw. «G.________» waren aufgrund der eher spärlichen Angaben des Beschuldigten und in Anbetracht der vergangenen Zeit seit den Vorfällen in C.________ nicht ange- zeigt. Die Vorinstanz schloss aus der Widersprüchlichkeit der Aussagen auf die Beteiligung des Beschuldigten an den Vorfällen in C.________ bzw. erachtete sich dadurch in ihrer Prämisse bestärkt, dass der Beschuldigte «sehr wahrscheinlich» der Täter der angeklagten Delikte sei. Sie erklärte sich die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten damit, dass dieser doch am Diebstahl in C.________ beteiligt gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer lassen sich die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten aber auch damit erklären, dass der Beschuldigte unter allen Titeln verhindern wollte, dass man ihm vorwerfen könnte, er sei trotz des entzogenen Führerausweises gefahren. So gab der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll, dass er nicht gefahren sei, weil er keinen Führerausweis 15 habe (pag. 35, Z. 75 f.). Diese Aussage ist zwar nicht glaubhaft, da der Beschuldigte wegen Führens eines Fahrzeugs trotz entzogenem Ausweis mehrfach vorbestraft ist (pag. 221 ff.). Es ist allerdings naheliegend, dass der Beschuldigte damit verhindern wollte, dass sich bei der Wiedererlangung des Führerausweises (noch mehr) Pro- bleme ergeben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seit Jahren ver- sucht, seinen Führerausweis wieder zu erhalten, nicht zuletzt auch, um seine Chan- cen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Der Beschuldigte ist gelernter AC.________ und arbeitete während mehreren Jahren in Garagen mit gutem Ruf (pag. 34; pag. 36). Seit 2012 verfügt er über keinen Führerausweis mehr (pag. 37, Z. 168), ist seit 2011 arbeitslos (pag. 34) und erlitt ein Burnout, weswegen er in Behandlung steht (pag. 34; pag. 46; pag. 141, Z. 19 f.; pag. 230, Z. 28 ff.). Dass der Beschuldigte darum bemüht ist, seinen Führerausweis wieder zu erlangen, zeigten bereits seine Aussagen im November 2018, wonach er wieder in der Autobranche arbeiten, wieder finanziell auf eigenen Füssen stehen wolle und er momentan sauber von Drogen sei, die kürzlich abgegebene Urinprobe sei negativ ausgefallen (pag. 34). Er konsumiere seit März 2017 keine Drogen mehr, da er im Inselspital Urinproben und bei der Ver- kehrsmedizin Haarproben abgeben müsse (pag. 37, Z. 161 f.). Weitere Auflagen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (SVSA) zur Wiedererlangung des Füh- rerausweises kann der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht mehr finanzie- ren, was in Anbetracht seiner angespannten finanziellen Situation glaubhaft ist. So müsse er den Führerausweis nochmals machen und zum Psychologen gehen, was ihn ca. CHF 14'000.00 kosten würde. Dieses Geld habe er nicht (pag. 141, Z. 23 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er hätte am liebsten eine Garage eröffnet, er möchte am liebsten etwas mit Autos machen, auch in der Reinigung habe er keinen Job bekommen, weil er keinen Führerschein habe (pag. 142 Z 23 ff.). Dass es schwierig ist, ohne Führerausweis in der Autobranche eine Anstellung zu finden, liegt auf der Hand. Dessen ist sich auch der Beschuldigte bewusst (vgl. etwa pag. 46). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die offene Frage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nach seinem grössten Wunsch (ob erfüllbar oder nicht), antwortete, vielleicht wieder Auto fahren zu dürfen (pag. 232, Z. 9). Die zugegebenermassen nicht über alle Zweifel erhabenen Aussagen des Beschul- digten lassen sich zusammengefasst damit erklären, dass er alles daransetzte, die Chancen zur Wiedererlangung des Führerausweises nicht zu gefährden. Es liegt darüber hinaus durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nebenbei auch die Umstände seiner Nebentätigkeiten (Fahrzeuge für ein Trinkgeld kontrollie- ren) verschleiern wollte und seine Aussagen deshalb häufig vage ausfielen und ge- wisse Unstimmigkeiten und Widersprüche enthielten. Jedenfalls kann gestützt auf seine Aussagen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er die angeklagten De- likte begangen hat. Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass die unbekannte DNA-Spur am Zi- garettenstummel darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte den Einschleich- diebstahl zusammen mit jemand anderem verübt oder auf dem Weg vom Tatort zum Fundort jemanden mitgenommen habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 175). Letzteres erscheint etwas weit hergeholt. So hätte der Beschuldigte, der sich laut Anklage mit dem Fahrzeug auf der Flucht befunden habe, kaum eine 16 fremde Person in einem entwendeten Fahrzeug mitgenommen und schon gar nicht rauchen lassen, wenn er selber immer sehr vorsichtig ist und dies unterlässt (so wa- ren seine ersten Ausführungen zum Rauchen im Auto nur Mutmassungen, vgl. pag. 37, Z. 146 f.; pag. 146, Z. 4 f.). Darüber hinaus erweckt auch die DNA-Spur auf dem Zigarettenstummel, die einer in Einbruchdiebstähle verwickelten unbekannten Per- son zugeordnet werden konnte, erhebliche Zweifel an einer Tatbeteiligung des Be- schuldigten. 11.2.5 Fazit Die Kammer kann sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht anschliessen. Fest steht, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2017 gewisse Gegenstände aus der Wohnung von E.________ in C.________ (darunter ein Autoschlüssel) entwen- det wurden und das in dieser Nacht ebenfalls entwendete Fahrzeug (F.________) über längere Zeit auf dem Parkplatz am H.________(Weg) .________ in Bern, an der Grenze zu V.________, abgestellt war und DNA-Spuren des Beschuldigten am Lenkrad und Schalthebel aufwies. Der Beschuldigte bestritt konstant, etwas mit dem Einschleichdiebstahl in C.________ zu tun zu haben. Beweismittel, welche direkt auf seine Beteiligung an den Delikten in C.________ schliessen lassen, liegen keine vor. Das Hauptprofil der sichergestellten DNA-Spuren konnte dem Beschuldigten zuge- ordnet werden, das Nebenprofil war nicht interpretierbar. Es ist nicht ausgeschlos- sen, dass sie derselben Person gehören, welche die DNA-Spur auf dem Zigaretten- stummel hinterlassen hat. Allein gestützt auf die dem Beschuldigten zugeordnete DNA-Spur lässt sich weder nachweisen, wann die besagten Spuren entstanden sind bzw. ob sie allenfalls gleichzeitig oder nacheinander hinterlassen wurden noch lässt sich damit die Frage abschliessend klären, ob sich der Beschuldigte als Letzter im besagten Fahrzeug befunden hat. Darüber hinaus lassen auch die unbekannten DNA-Spuren, welche ab dem Zigarettenstummel im Aschenbecher der Mittelkonsole des Fahrzeugs sichergestellt und mit einschlägigen weiteren Delikten in Verbindung gebracht werden konnten, erhebliche Zweifel an der angeklagten und von der Vor- instanz als erstellt erachteten Version aufkommen. Die Aussagen des Beschuldigten, wie seine DNA an das Lenkrad und den Schalt- hebel des entwendeten Fahrzeugs gelangt ist bzw. wie die Kontrolle eines Fahr- zeugs abläuft, fielen zwar widersprüchlich und vage, teilweise jedoch erklär- und nachvollziehbar aus. Das Motiv seines Aussageverhaltens lässt sich damit erklären, dass er alles daransetzte, die Chancen, den Führerausweis wieder zu erlangen, nicht zu gefährden und/oder allenfalls seine Nebentätigkeit (Kontrolle von Fahrzeu- gen für ein Trinkgeld) als Sozialhilfebezüger zu verschleiern. Nach Ansicht der Kam- mer liegen deshalb erhebliche und nicht überwindbare Zweifel vor, dass der Beschul- digte (als Mittäter) an den angeklagten Delikten beteiligt gewesen ist. Er ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anschuldigung des Dieb- stahls, des Hausfriedensbruchs sowie des Entwendens und Führens eines Fahr- zeugs zum Gebrauch, freizusprechen. 17 III. Kosten und Entschädigungen 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 3'945.00 (Gebühren von CHF 2'800.00 und Auslagen von CHF 1'145.00; pag. 52, pag. 97 sowie S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 186). Sie werden ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern getragen. 12.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘500.00 werden zu- folge Obsiegens des Beschuldigten vom Kanton Bern getragen. 13. Entschädigungen 13.1 Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukom- men, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, gestützt auf die als angemes- sen erachtete Honorarnote vom 18. September 2019 auf CHF 5'283.65 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kosten- note vom 24. September 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'662.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 16.5 Stunden entspricht (pag. 241). Die Verteidigerin wiederholte nicht einfach ihre Argu- mentation vor der ersten Instanz, sondern setzte sich mit deren Argumentation aus- einander. Der Aufwand ist grundsätzlich angemessen. Die Kammer kürzt die Hono- rarnote zufolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung auf zwölf Stunden und ent- schädigt Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'693.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht für das erst- und oberinstanzliche Verfahren weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 18 13.2 Persönliche Entschädigung Dem Beschuldigten ist zufolge seines Obsiegens oberinstanzlich eine persönliche Entschädigung für seine Umtriebe in der Höhe von CHF 200.00 auszurichten. IV. Verfügungen 14. Hierfür wird auf das Dispositiv verwiesen. 19 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________; 3. von der Anschuldigung der Entwendung und des Führens eines entwendeten Fahr- zeugs zum Gebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 in C.________. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'945.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Entschädigung von CHF 200.00 ausgerichtet. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.15 200.00 CHF 4’430.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’788.90 CHF 368.75 Auslagen ohne MWST CHF 126.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’283.65 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin B.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'283.65 ausgerich- tet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 20 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’500.60 CHF 192.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’693.15 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin B.________ somit eine Entschädigung von CHF 2'693.15 ausgerich- tet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 24. September 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. November 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Krieger i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21