Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Die Entschädigungen gemäss Ziff. III.1 und III.2 hiervor werden mit den A._____