29 de für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von insgesamt CHF 9'291.50 (erste Instanz: CHF 4'894.00; obere Instanz: CHF 4'397.50) wird mit den Forderungen aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’655.80 (erste Instanz: CHF 655.80; obere Instanz: CHF 2’000.00) verrechnet. Es verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 6’635.70.