20.2 Erstes oberinstanzliches Berufungsverfahren Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4), weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (pag. 278; pag. 422; pag. 425 ff.) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST).