Die Reisezeit nach K.________ und zurück wird nicht als Arbeitszeit, sondern mittels eines Reisezuschlags von CHF 75.00 abgegolten (vgl. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2). Der 24 Stunden übersteigende Aufwand ist im vorliegenden Fall für einen fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwalt nicht gerechtfertigt.