Dieses machte aber keine umfangreichen Abklärungen nötig. So ergaben sich die entsprechenden Pflichten des Schafhalters weitgehend aus den im Strafbefehl genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte aufgrund der Befragung von drei Zeugen etwas länger als üblich vor Einzelgericht. Der Aktenumfang von unter 200 Seiten bis zum erstinstanzlichen Urteil ist höchstens durchschnittlich. Insgesamt war die Schwierigkeit des Prozesses in erster Instanz unterdurchschnittlich. Dass sich unter diesen Umständen die beantragte Entschädigung als zu hoch erweist, lässt sich anhand konkreter Aufwände aufzeigen.