In tatsächlicher Hinsicht bot die Strafsache keinerlei Schwierigkeiten. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung liess sich weitgehend schon durch den vom Beschuldigten unterschriebenen Kontrollrapport (pag. 91) entkräften. Der Vorwurf betref-