SR 910.1] und Art. 105 Abs. 1 sowie Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]). Strafrechtlich bewegt sich die im Strafbefehl ausgesprochene und danach zu befürchtende Strafe mit 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse noch im Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Insgesamt ist daher von einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend erachtete es die Vorinstanz auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt (vgl. Art. 337 Abs. 2 und 3 StPO). In tatsächlicher Hinsicht bot die Strafsache keinerlei Schwierigkeiten.