_ vorab auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018. Dort führte er zusammengefasst aus, das Datum der Anwaltsvollmacht sei für den Beginn des Auftragsverhältnisses nicht massgebend und zeitlich davorliegender Aufwand ebenfalls zu entschädigen. Der Beschuldigte habe keine E-Mail-Adresse und sei telefonisch nur schwer erreichbar, weshalb die zwingend notwendige Korrespondenz über J.________ geführt worden sei. Dies habe keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, sondern zur zügigeren Aufarbeitung des Falls beigetragen. Er arbeite tagtäglich mit Rechtsanwalt I.________ an denselben Dossiers.