19.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch und hat daher die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlich geringfügig abgeänderte Entschädigung (siehe E. 20.1 hiernach) rechtfertigt in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.