19.2 Erstes oberinstanzliches Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte drang im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, durch und obsiegte vollumfänglich. Die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; 161.12]), gehen daher zu Lasten des Kantons Bern.