Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 80.00 (eine Strafeinheit) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 320.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird.