231), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und Geldstrafen für Vergehen auch im Bereich der Tierschutzgesetzgebung gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 80.00 (eine Strafeinheit) festzusetzen.