Demgegenüber dient die Tatsache, dass ihm als professioneller Klauenpfleger klar sein musste, dass das lahmende Tier unnötige Schmerzen erlitt, bereits zur Begründung des Eventualvorsatzes und darf nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden. Dennoch würde für die Kammer unter Berücksichtigung des Vorgesagten die Strafe aufgrund der Tatkomponenten markant höher als 6 Strafeinheiten ausfallen. Was die Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 229). Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten reduzierte sie die Strafe um eine Einheit. Die übrigen Aspekte wertete sie als neutral.