Dies zumal vorliegend die durch die aufgelöste Hornsohle freigelegte Lederhaut der Aue beschädigt und von Maden befallen war und die VBRS-Richtlinien selber bei Hautschäden eine Verdoppelung der Strafe vorsehen (S. 54). Leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus Bequemlichkeit von einer zeitnahen Behandlung der Aue absah. Demgegenüber dient die Tatsache, dass ihm als professioneller Klauenpfleger klar sein musste, dass das lahmende Tier unnötige Schmerzen erlitt, bereits zur Begründung des Eventualvorsatzes und darf nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden.