tet habe, insbesondere habe ihm klar sein müssen, dass das Tier dadurch unnötige Schmerzen habe erleiden müssen. Die Tatkomponentenstrafe setzte sie auf 6 Strafeinheiten fest (pag. 229). Diese Erwägungen überzeugen nur teilweise. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert.