Er nahm damit die Schmerzen für das Tier und somit auch seine Vernachlässigung in Kauf. Er handelte mit anderen Worten eventualvorsätzlich und erfüllte den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________ durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf.