20 gie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tierhaltende sind dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV; BOL- LIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 65). Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV).