Gemäss Dr. E.________ ist es zwar etwas aufwändiger, aber dennoch möglich, ein Schaf auf der Weide (ohne Transportanhänger) einzufangen (vgl. pag. 144 Z. 44; pag. 145 Z. 1). Dies muss erst recht für den Beschuldigten als erfahrenen Schafhalter gelten. Nicht ganz klar ist, an welchem Tag der Weidewechsel und damit die Klauenpflege hätte stattfinden sollen. Die Vorinstanz ging vom 17. September 2016 aus, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom Tag nach der tierärztlichen Kontrolle sprach (vgl. pag. 11 Z. 56 f.).