Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass das Sohlengeschwür ca. am 9. September 2016 ausgebrochen sei (vgl. pag. 225). Ihre rechtliche Würdigung fusst indessen richtigerweise nicht auf dieser Feststellung, sondern vielmehr darauf, dass sich die Klauenerkrankung in der Folge für den Beschuldigten erkennbar nach aussen manifestiert hat. 12.6 Grund der Schlachtung Wie bereits angedeutet, musste die Aue nicht aufgrund ihrer Beschwerden geschlachtet werden. Dr. E.________ bestätigte insofern die konstanten Angaben