141 Z. 10). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Metzger, der die Aue danach schlachtete, zur Beantwortung der Frage der Schmerzen für das betroffene Tier sowie dessen Zustand etwas hätte beitragen können, was die verlässliche Einschätzung eines tierärztlichen Fachmanns, der das Tier zudem selber untersucht hat, in Zweifel ziehen könnte. Deshalb wurde der entsprechende Beweisantrag auf Einvernahme von Andreas Winkler als Zeuge von der Kammer auch abgewiesen (pag. 264 f.; pag. 406 f.).