Schafe sind Fluchttiere und gerade bei Schmerzen ist es naheliegend, dass sie ängstlich reagieren und versuchen, davonzulaufen. Insofern konnte der Beschuldigte auch daraus, dass er das Schaf nicht einfach einfangen konnte, nicht darauf schliessen, dass das Tier gesund war. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas aus der nicht als zwingend erachteten Notschlachtung der Aue für sich ableiten. Die Schlachtung war nicht wegen (angeblich nur) geringfügiger Schmerzen vermeidbar, sondern weil die Behandlung des Schafs mit Pflege und tierärztlicher Kontrolle möglich gewesen wäre (vgl. pag. 145 Z. 9 ff.; pag. 102; pag. 141 Z. 10).