Auch der Beschuldigte gab an, dass diese Aue an einem Sohlengeschwür gelitten hatte und der Tierarzt von dieser Diagnose ausgegangen war (vgl. pag. 140 Z. 44; pag. 141 Z. 4). Demgegenüber basiert die Einschätzung von Dr. G.________, der von einem Klauenfäulnisproblem sprach (pag. 152 Z. 6), lediglich auf den ihm in der Einvernahme vorgehaltenen Fotos der Klaue. Von besonderer Bedeutung ist die genaue veterinärmedizinische Einordnung der Verletzung allerdings nicht, waren sich die beiden Tierärzte doch darin einig, dass sich der am 16. September 2016 festgestellte