12.2 Klauenpflege durch den Beschuldigten Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird die Klauenpflege bei Schafen in der Regel durch den Tierhalter selber durchgeführt (vgl. pag. 150 Z. 42 f.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Fachbuch ist je nach Bodenbeschaffenheit und Rasse ein- bis dreimal im Jahr ein Pflegeschnitt nötig (pag. 161). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben der beiden Tierärzte (vgl. pag. 150 Z. 34 ff.; pag. 144 Z. 28 ff.) sowie des Beschuldigten (vgl. pag. 141 Z. 28 ff.).