Für die Ermittlung des Sachverhalts sind daher die Angaben und Aussagen der einvernommenen Tierärzte, die in diesem Bereich über ausgewiesenes Fachwissen verfügen, von grosser Bedeutung. Dies gilt in besonderem Masse für Dr. med. vet. E.________, der als Amtstierarzt für die Feststellung von Sachverhalten, die womöglich gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen könnten, besonders erfahren ist (vgl. pag. 144 Z. 13 f. und pag. 145 Z. 44 ff., wonach Tierschutzkontrollen zu seinem Aufgabenbereich gehören und er zudem als privater Tierarzt im Nutz- und Grosstierwesen tätig ist).