12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergegeben (pag. 220 f.). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Vorliegend sind vor allem Pflege und Zustand der Klaue des betroffenen Schafes zu beurteilen. Für die Ermittlung des Sachverhalts sind daher die Angaben und Aussagen der einvernommenen Tierärzte, die in diesem Bereich über ausgewiesenes Fachwissen verfügen, von grosser Bedeutung.