Die Aussagen von H.________ betreffen weitgehend die Geschehnisse rund um die Betriebskontrolle am 7. Februar 2017 und sind vorliegend nicht (mehr) von Bedeutung. Zudem liegt der Kammer die mit der Einsprache gegen den Strafbefehl eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten zum Kontrollbericht des Veterinärdienstes vom 5. Oktober 2016 vor (pag. 92 ff. und 100 ff., nur unvollständig enthalten auf pag.