11.2 Subjektive Beweismittel Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren am 6. April 2017 polizeilich (pag. 9 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 140 ff.). Die Vorinstanz befragte weiter Dr. E.________, welcher die Kontrolle am 16. September 2016 vor Ort durchgeführt hatte (pag. 144 ff.), sowie – auf Antrag des Beschuldigten – Dr. med. vet. G.________, den Bestandestierarzt des Beschuldigten (pag. 150 ff.), als Zeugen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammenfassend wiedergegeben (pag. 213 ff.), worauf verwiesen werden kann. Die Aussagen von H._____