Vom Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er am 13. September 2016 bereits erkannt habe, dass das Schaf gelahmt habe. Er zieht auch in Zweifel, dass das Lahmen vor dem 15. September 2016 überhaupt in Erscheinung getreten bzw. erkennbar gewesen sei. Es sei möglich, dass das Lahmen akut innerhalb eines Tages entstanden sei. Er habe das Lahmen jedenfalls erst am 15. September 2016 bemerkt (pag. 411 Rz. 2 und 5). Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass der Madenbefall für das Schaf extrem schmerzhaft gewesen sei (pag. 413 Rz. 5).