10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass sich ab dem 15. September 2016 im Gewebe der Klaue des Schafs Maden festsetzten, das Schaf (spätestens) danach lahmte und schliesslich am 16. September 2016 geschlachtet wurde (vgl. pag. 413 Rz. 5 f.). Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte den Weidewechsel sowie die damit verbundene Klauenpflege für den 16. September 2016 vorgesehen hatte (pag. 412 Rz. 3). Vom Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er am 13. September 2016 bereits erkannt habe, dass das Schaf gelahmt habe.